Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen bzw. Aufträge über Agenturleistungen, welche zwischen der Prime Marketing GbR (nachfolgend „Prime Marketing“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) geschlossen werden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Geschäfte, ohne dass in jedem Einzelfall auf sie verwiesen wird.

1.3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Prime Marketing ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Prime Marketing in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Beweis des Inhalts einer Individualvereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung Voraussetzung.

1.5. Erklärungen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber Prime Marketing abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Zustandekommen von Verträgen, Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1. Angebote von Prime Marketing sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2. Der Kunde kann an Prime Marketing per E-Mail, Fax, Post oder mündlich eine Angebotsanfrage (nachfolgend „Angebotsanfrage“) stellen. Die Angebotsanfrage des Kunden ist kein Angebot. Prime Marketing unterbreitet dem Kunden sodann per E-Mail, Fax, Post oder mündlich ein Angebot (nachfolgend „Angebot“). Der Kunde kann das Angebot per E-Mail, Fax, Post oder mündlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen.

2.3. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Dienstvertrag der der Auftragsbestätigung und seinen Anlagen das vom Kunden an Prime Marketing auszuhändigende Formular. Wird das Formular vom Kunden Prime Marketing mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt Prime Marketing über den Inhalt des Formulars ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 7 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.

2.4. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile und/oder des Leistungsumfangs bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

2.5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Prime Marketing, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegenüber Prime Marketing resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von Prime Marketing im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.

3.2. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei Prime Marketing.

3.3. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Dies sind insbesondere Konzepte, Gestaltungen, Grafiken, Videos, Tonträger, Zeichnungen, Texte und sonstige Unterlagen.

3.4. Prime Marketing darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Prime Marketing und Kunde ausgeschlossen werden.

3.5. Die Arbeiten von Prime Marketing dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht Prime Marketing vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

3.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Prime Marketing.

3.7. Über den Umfang der Nutzung steht Prime Marketing ein Auskunftsanspruch zu.

3.8. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von Prime Marketing angefertigt werden, verbleiben bei Prime Marketing. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Prime Marketing schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten, Softwaredaten, Hardwaredaten etc.

4. Vergütung

4.1. Es gilt die im Angebot und/oder Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und Leistungserbringung ohne jeden Abzug fällig. Auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen ist Prime Marketing jedoch jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Prime Marketing spätestens mit der Auftragsbestätigung. Etwaige notwendige Fahrtkosten werden separat abgerechnet, der Abrechnungssatz beträgt 0,55 EUR pro gefahrenen Kilometer. Diese Abrechnung entfällt, wenn es im Angebot/Projekt anders vereinbart wurde.

4.2. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Prime Marketing behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) gegenüber Kaufleuten bleibt unberührt.

4.3. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann Prime Marketing dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von Prime Marketing verfügbar sein.

4.4. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4.5. Prime Marketing ist auch dann zur Verweigerung der Leistung nach § 321 BGB berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden schon vor Vertragsschluss wesentlich verschlechtern und Prime Marketing dies trotz sorgfältiger Prüfung erst nach Vertragsschluss erkennt (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens).

4.6. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Stornierung von Aufträgen

5.1. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, ersetzt der Kunde Prime Marketing alle dadurch anfallenden Kosten und stellt Prime Marketing von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.

5.2. Bei Stornierung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde, entsprechend der nachstehenden Aufschlüsselung, einen Teil der vereinbarten Bruttovergütung sowie der vereinbarten Brutto-Zusatzkosten als Entschädigung zu zahlen:

  • nach Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung = 10%
  • nach Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 8 Wochen vor Beginn des Auftrags = 25%
  • nach Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 8 bis 4 Wochen vor Beginn des Auftrags = 50%
  • nach Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 4 bis 2 Wochen vor Beginn des Auftrags = 75%
  • nach Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung ab 2 Wochen vor Beginn des Auftrags = 100%

5.3. Bei Aufträgen zur Planung, Durchführung und Begleitung von Veranstaltungen beziehen sich die hier genannten Fristen auf den Veranstaltungstermin anstatt auf den Beginn des Auftrages.

5.4. Berechnungsgrundlage der Stornogebühren ist der Netto-Angebotspreis unter Anrechnung von Rabattierungen oder Sonderabsprachen.

5.5. Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Textform.

6. Zusatzleistungen

Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

7. Geheimhaltungspflicht

Prime Marketing und der Kunde behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei und Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben und die nicht öffentlich zugänglich sind, vertraulich. Prime Marketing verpflichtet sich sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

7.1. Beide Parteien erklären sich damit einverstanden und verpflichten sich, dass:

7.1.1. Die vertraulichen Informationen auf keinen Fall während der Dauer des Vertrages und anschließend nach Beendigung dieses Vertrags an Dritte weitergegeben werden dürfen.

7.1.2. Die Geschäftsgeheimnisinformationen zu keinem Zeitpunkt offengelegt werden dürfen.

7.1.3. Die vertraulichen Informationen oder die Geschäftsgeheimnisinformationen nicht für andere als die hierin vorgesehenen oder von der offenlegenden Partei ausdrücklich genehmigten Zwecke verwendet werden.

8. Werbebudget und Zahlungsanbindung

8.1. Das Werbebudget für alle im Rahmen der Beauftragung durch Prime Marketing durchgeführten Paid Ads in Performance-Kampagnen, beispielsweise auf Plattformen wie Meta (Facebook, Instagram), Google (Google Ads), TikTok und anderen vergleichbaren Werbenetzwerken, wird stets direkt vom Kunden getragen. Die Zahlungsanbindung für alle damit verbundenen Aufwendungen erfolgt ausschließlich über die Konten des Kunden.

8.2. Prime Marketing übernimmt keine Zahlungspflichten im Namen des Kunden, sondern gibt lediglich eine fachliche Empfehlung zur effizienten Verwendung des Ad Budgets. Die finale Entscheidung über die Budgetverwendung und die jeweilige Plattform liegt ausschließlich beim Kunden.

8.3. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Zahlungsanbindungen an die jeweiligen Werbeplattformen ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgen, um eine reibungslose Durchführung der Paid Ads Kampagnen zu gewährleisten. Prime Marketing haftet nicht für etwaige Verzögerungen oder Ausfälle, die auf Zahlungsprobleme des Kunden oder der jeweiligen Plattform zurückzuführen sind.

9. Leistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

9.1. Der Kunde ist verpflichtet, Prime Marketing die für die Leistungserbringung wesentlichen und benötigten Daten, Unterlagen, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Alle Arbeitsunterlagen werden von Prime Marketing sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

9.2. Soweit der Kunde Prime Marketing Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist.

9.3. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen und/oder alle bei Erteilung des Auftrags vereinbarten Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Prime Marketing kostenlos erbracht werden.

9.4. Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktage, der Agentur mitzuteilen, ob er einen ihm von der Agentur unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung der Maßnahme mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.

10. Gewährleistung und Haftung Prime Marketing

10.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Prime Marketing erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Prime Marketing ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.

10.2. Der Kunde stellt Prime Marketing von Ansprüchen Dritter frei, wenn Prime Marketing auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch Prime Marketing beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform zu erfolgen. Erachtet Prime Marketing für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit Prime Marketing die Kosten hierfür der Kunde.

10.3. Prime Marketing haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Prime Marketing haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

10.4. Auf Schadensersatz haftet Prime Marketing – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nicht als grobe Fahrlässigkeit sind Schäden einzustufen, die durch Computerausfälle oder Übertragungsstörungen bei E-Mail-Versendung, Hackangriffe, Softwarefehler oder durch Viren verursacht worden sind.

10.5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt, begrenzt auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, der die Rechnungssumme der betreffenden Leistung nicht überschreitet, maximal aber auf € 2.500,00.

10.6. Der Ausschluss und/oder die Begrenzung der Haftung gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.7. Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 10.1. – 10.3. gelten nicht, soweit Prime Marketing einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Kunde Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz hat.

10.8. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen in Fällen höherer Gewalt und für den Fall technischer Schwierigkeiten außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs von Prime Marketing.

10.9. Soweit die Haftung von Prime Marketing ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Prime Marketing.

11. Wettbewerb

Prime Marketing darf grundsätzlich kommerziellen Wettbewerb betreiben.

12. Veranstaltungen

12.1. Prime Marketing tritt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf. Der Kunde übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann.

12.2. Der Kunde (Veranstalter) ist verpflichtet, alle Auflagen gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung -VstättVO-) vom 28. April 2004 einzuhalten.

12.3. Der Kunde (Veranstalter) verpflichtet sich, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, bezogen auf den Veranstaltungstag, abzuschließen oder eine entsprechende Police vorzulegen.

12.4. Prime Marketing behält sich vor, für gebuchte Veranstaltungen im Einzelfall Teilnahmebedingungen aufzustellen und die Zulassung eines Teilnehmers von einer ausdrücklichen Einverständniserklärung mit solchen Teilnahmebedingungen abhängig zu machen.

13. Verwertungsgesellschaften

Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von Prime Marketing verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese Prime Marketing gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

14. Leistungen Dritter

14.1. Prime Marketing ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden berechtigt, zur Ausführung aller Leistungen Dritte zu beauftragen. Von Prime Marketing eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Prime Marketing.

14.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberatenden Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

15. Hosting-Gebühren

15.1. Für jede Website, die von Prime Marketing entwickelt und auf den Servern von Prime Marketing gehostet wird, fallen jährliche Hosting-Gebühren in Höhe von 150,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer an, sofern keine Betreuungsdienstleistung mit Prime Marketing vertraglich vereinbart wurde.

15.2. Die Fälligkeit dieser Hosting-Gebühren beginnt mit der Fertigstellung der Website und ist anschließend jährlich zu dem Datum fällig, das der Fertigstellung der Website entspricht.

15.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Hosting-Gebühren fristgerecht zu zahlen, um den fortlaufenden Betrieb und die Verfügbarkeit der gehosteten Website sicherzustellen. Prime Marketing behält sich das Recht vor, den Hosting-Service bei Nichtzahlung der Gebühren einzustellen.

16. Media-Planung und Media-Durchführung

16.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt Prime Marketing nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet Prime Marketing dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

16.2. Prime Marketing verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiterzugeben.

16.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist Prime Marketing nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Buchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet Prime Marketing nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen Prime Marketing entsteht dadurch nicht.

17. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

17.1. Der Vertrag wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen.

17.2. Der Vertragszeitraum verlängert sich automatisch um weitere drei Monate, sofern die Betreuung nicht seitens des Auftraggebers mindestens einen Monat vor Ablauf des Vertragszeitraums (Enddatum) schriftlich gekündigt wird.

17.3. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung einer bereits erfolgten Auftragserteilung ist keiner der Parteien möglich.

17.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt.

17.5. Jede Kündigung bedarf der Textform.

18. Abtretung

Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Prime Marketing abtreten und nur, soweit die Interessen Prime Marketing hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

19. Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Prime Marketing ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

20.1. Diese AGB und alle Beziehungen zwischen Prime Marketing und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

20.2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz von Prime Marketing zuständige Gericht. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Prime Marketing ist jedoch in allen Fällen berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Kunden auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

20.3. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlicher Zuständigkeit, bleiben unberührt.

20.4. Sollte eine Regelung dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Halle, 07.03.23

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